EU-Grundrechtecharta und UN-Behindertenrechtskonvention

Die Auswahl und Durchführung aller Fördermaßnahmen des ESF Plus- und des EFRE/JTF-Programms müssen im Einklang mit der Charta der Grundrechte der EU sowie der UN-Behindertenrechtskonvention stehen.

In der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) sind die persönlichen, bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen und sozialen Rechte und Freiheiten der Menschen, die in der Europäischen Union leben, festgeschrieben. Sie ist für die Organe und Einrichtungen der EU sowie für nationale Behörden bei der Umsetzung von EU-Recht unmittelbar rechtlich bindend.

Die durch die EU-Strukturfonds geförderten Programme unterliegen damit dem Schutz der Grundrechtecharta, welcher im Wesentlichen dem Schutz des Grundgesetzes entspricht. Im Rahmen der ESF- und der EFRE/JTF-Förderung sind insbesondere nachfolgende Rechte der Charta hervorzuheben: Achtung des Schutzes personenbezogener Daten (Artikel 8 GRC) / Wahrung der Gleichheit vor dem Gesetz (Artikel 20 GRC) / Nichtdiskriminierung (Artikel 21 GRC) / Gleichheit von Frauen und Männern (Artikel 23 GRC) / Integration von Menschen mit Behinderung (Artikel 26 GRC) / Gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen (Artikel 31 GRC) / Umweltschutz (Artikel 37 GRC).

Link zur Charta:

https://www.europarl.europa.eu/charter/pdf/text_de.pdf

Hinweise dazu, wie die Charta im Zusammenhang mit ESF Plus- und EFRE/JTF-Vorhaben berücksichtigt werden kann, enthalten die Leitlinien der Europäischen Kommission zur Sicherstellung der Einhaltung der Charta der Grundrechte bei der Durchführung der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds).

Link zu den Leitlinien:

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:C:2016:269:FULL&from=RO

Die UN-Behindertenrechtskonvention dient dem Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderung. In dem Vertragsdokument werden die bestehenden Menschrechte auf die besonderen Bedürfnisse und Lebenssituationen behinderter Menschen ausgerichtet und konkretisiert. Als wesentliche Elemente der Behindertenrechtskonvention im Kontext der Strukturfondsförderung sind das Recht auf Teilhabe am Arbeitsleben (Artikel 27), die Sicherstellung der persönlichen Mobilität (Artikel 20) sowie das Recht auf Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben (Artikel 29) zu nennen.

Link zur UN-Behindertenrechtskonvention:

https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Teilhabe/uebereinkommen-ueber-die-rechte-behinderter-menschen.pdf?__blob=publicationFile&v=2

Weitere Informationen, Unterstützung und Kontaktmöglichkeiten bzgl. der Belange der EU-Grundrechtecharta und der UN-Behindertenrechtskonvention erhalten Sie u. a. hier:

Die Verwaltungsbehörden ESF und EFRE/JTF im Freistaat Sachsen sind im ESF Plus, EFRE und JTF Ansprechpartner zur Anwendung und Umsetzung der EU-Grundrechtecharta und UN-Behindertenrechtskonvention im Rahmen der sächsischen Strukturfonds.

Beschwerden und/oder Verstöße gegen die Charta der Grundrechte und die UN-Behindertenrechtskonvention bei der Umsetzung des ESF Plus können per Email an das ESF-Funktionspostfach: gemeldet werden.

Beschwerden und/oder Verstöße gegen die Charta der Grundrechte und die UN-Behindertenrechtskonvention bei der Umsetzung des EFRE oder JTF melden Sie bitte an das EFRE/JTF-Funktionspostfach:

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